§ 13a FAGG · VerbRÄG 2026 · Beschluss vom 7. Juli 2026

Der Widerrufsbutton kommt nach Österreich.
Am 1. Oktober 2026.

Der Nationalrat hat die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG einstimmig beschlossen – mit drei Monaten mehr Vorlauf als in Deutschland. Wer jetzt einbaut, hat den Herbst frei.

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Achtung, Datums-Verwirrung

Nicht der 19. Juni. Der 1. Oktober.

Viele österreichische Info-Seiten nennen noch den 19. Juni 2026 – den ursprünglichen EU-Stichtag. Der Nationalrat hat das Inkrafttreten der Button-Pflicht aber per Abänderungsantrag auf den 1. Oktober 2026 verschoben, „damit den betroffenen Unternehmern ein längerer Zeitraum zur Verfügung steht, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen“. Die Pflicht erfasst Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

Was ist die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG?

§ 13a FAGG ist die österreichische Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 – derselben Richtlinie, die in Deutschland zu § 356a BGB geführt hat. Die Vorschrift verpflichtet Unternehmer, für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden (Webshops, Apps, Plattformen), eine Rücktrittsfunktion bereitzustellen: einen Button, über den Verbraucher ihren Rücktritt ohne Login und ohne Hürden erklären können – durchgehend verfügbar während der gesamten Rücktrittsfrist.

Das Gesetz liegt nach dem einstimmigen Nationalratsbeschluss vom 7. Juli 2026 derzeit beim Bundesrat; die Kundmachung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Am Zeitplan wird sich aller Voraussicht nach nichts mehr ändern.

Verkaufen Sie auch nach Deutschland? Dann brauchen Sie den Widerrufsbutton schon jetzt – dort gilt die Pflicht nach § 356a BGB bereits seit dem 19. Juni 2026. Zur deutschen Rechtslage →

Zwei Stufen, eine Bestätigung

Was der Button leisten muss

Stufe 1

Der Button

Gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ (oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung), hervorgehoben und leicht zugänglich – nicht hinter einem Login und nicht im Kleingedruckten.

Stufe 2

Das Formular

Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags und ein Kontaktweg für die Bestätigung – abgesendet über die Schaltfläche „Widerruf bestätigen“.

Danach

Die Bestätigung

Unverzügliche Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger – inklusive Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.

Und wichtig: Der Shop darf nicht vorab prüfen, ob im Einzelfall wirklich ein Rücktrittsrecht besteht. Jede Erklärung muss entgegengenommen werden – die Prüfung erfolgt erst danach.

Auch die Widerrufsbelehrung muss angepasst werden

Mit dem Button kommt eine zweite Pflicht: Die Widerrufsbelehrung muss künftig über das Bestehen und die Platzierung der Rücktrittsfunktion informieren (§ 4 Abs. 1 Z 8 FAGG neu). Wer den Button einbaut, aber die Belehrung vergisst, riskiert also trotzdem Sanktionen – Fehler in der Belehrung können die Rücktrittsfrist zudem um zwölf Monate verlängern (§ 12 FAGG).

Was droht bei Verstößen?

  • Verwaltungsstrafe bis 1.450 Euro bei fehlender oder nicht gesetzeskonformer Rücktrittsfunktion (§ 19 Abs. 1 Z 6a FAGG).
  • Unterlassungsklagen nach dem UWG – durch Mitbewerber oder Verbände wie den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, die Wirtschaftskammer oder die Arbeiterkammer.
  • Verbandsklagen von Konsumentenschutzeinrichtungen wie dem VKI (§ 28a KSchG).
  • Bei weitverbreiteten grenzüberschreitenden Verstößen: koordinierte EU-Verfahren mit Geldstrafen bis zu 4 % des Jahresumsatzes.
Fertig eingebaut statt selbst gebaut

So erfüllt WiderrufButton § 13a FAGG

  • Zweistufiger Ablauf mit den Beschriftungen „Vertrag widerrufen“ und „Widerruf bestätigen“ – exakt der Wortlaut des Gesetzesbeschlusses. Österreich ist im Dashboard als Markt wählbar.
  • Automatische Eingangsbestätigung per E-Mail mit Datum, Uhrzeit und fälschungssicherem, öffentlich prüfbarem Nachweis für Ihre Unterlagen.
  • Jede Erklärung wird entgegengenommen und dokumentiert – die Einzelfall-Prüfung bleibt bei Ihnen, genau wie es die Gesetzesmaterialien vorsehen.
  • Läuft auf jedem System: Apps für Shopify, WooCommerce und Shopware, ein Code-Schnipsel oder ein einfacher Link für alles andere – auch Wix, Jimdo und selbst gebaute Shops, für die es bislang keine fertige Lösung gibt.
  • Wer nach Österreich und Deutschland verkauft, deckt beide Rechtsordnungen mit einem Konto ab – § 13a FAGG und § 356a BGB.
Drei Monate Vorsprung

Richten Sie den Button jetzt ein –
statt im September zu hetzen.

Kostenlos starten, keine Kreditkarte, in fünf Minuten eingebaut. Deutschland ist gleich mit abgedeckt.

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